Satzung des Ortsverbandes Sundern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Stand November 2022
Schreibweise des Parteinamens
Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in
Großbuchstaben vereinheitlicht. Demnach heißt es:
„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“
„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)
„GRÜNE“
„GRÜNE JUGEND“
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt
auch für den Ortsverband Sundern. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN
vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sundern sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Kreisverband Hochsauerlandkreis, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Sundern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die
Stadt Sundern.


§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich
zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft
ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverband Sundern gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein
Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der
Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächstenMitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei
einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt,
Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des
Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht
ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen
werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Sundern hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur
dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder
erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das
Landesschiedsgericht zuständig.
(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag,
so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
• An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
• An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
• Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
• Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
• Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
• Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
• Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
• Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben
ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die
Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 4 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Sundern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sundern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung,
sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie diebesonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an
der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit
autonom.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sundern hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung zu stellen.
(3) Rechenschaftsbericht
Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des
Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß
Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des
Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNE
JUGEND über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der
Buchhaltung des OV erfasst werden.
(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit
Sofern die GRÜNE JUGEND Sundern zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit
erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des OV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob
es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.


§ 5 Organe des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder,
hierunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder des
Ortsverbandes anwesend sind.
(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die
Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss
der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die
Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.


§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse
können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Digitale Sitzungen
sind Präsenzterminen gleichgestellt. Sofern dies die zu dem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen
Regelungen zulassen.
(3) Der Vorstand versendet die Einladung zwei Wochen vorher per Post oder E-Mail unter
Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen.
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Kalendertage verkürzt
werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören bzw. im
konkreten Verlangen nicht in der Funktion eines Vorstandsvertretenden handeln, muss derVorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme und
Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den
finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen
entgegen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die
Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von fünf Kalendertagen vor
der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend an
alle Mitglieder weiter und stellt die Beratung in der Mitgliederversammlung sicher.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur
Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können
jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter
Einladungsfrist.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.


§ 7 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
• zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau,
• der/die Kassierer*in,
• der/die Schriftführer*in,
• sowie bis zu vier weitere Beisitzer*innen.
Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes
verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden
Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen
vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl
und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu
begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mit-
gliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit
endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mindestparität
(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so
entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen
durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw.
des Landesverbandes.


§ 9 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder
haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom
Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung
des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von
Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.


§ 10 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
• Frauenstatut
• Finanzordnung
• Schiedsgerichtsordnung,
Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine
Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die
Schiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen
Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen
Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.


§ 11 Inkrafttreten
Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere
Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für
strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden
Versammlung in Kraft.
Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 02.11.2022