Satzung des Ortsverbandes Sundern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stand November 2022Schreibweise des ParteinamensEntsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN werden auch in der Ortsverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen inGroßbuchstaben vereinheitlicht. Demnach heißt es:„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“„DIE GRÜNEN“ (sofern erforderlich)„GRÜNE“„GRÜNE JUGEND“PräambelDer Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel giltauch für den Ortsverband Sundern. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNENvereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sundern sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENim Kreisverband Hochsauerlandkreis, Landesverband Nordrhein-Westfalen.(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Sundern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf dieStadt Sundern. § 2 Mitgliedschaft(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der BundesrepublikDeutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sichzu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaftist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENOrtsverband Sundern gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. EinWiderruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat derVorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächstenMitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann beieiner Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlungentscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt,Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne desParteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oderTod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen bestehtein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommenwerden, dass seinen Wohnsitz nicht in Sundern hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nurdann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung odererheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schwerenSchaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist dasLandesschiedsgericht zuständig.(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag,so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Aufdiese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Jedes Mitglied hat das Recht:• An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichenWeise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.• An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.• Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innenmitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.• Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.• Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:• Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefasstenBeschlüsse der Partei anzuerkennen.• Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.• Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten nebenihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. DieHöhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. § 4 GRÜNE JUGEND(1) Die GRÜNE JUGEND Sundern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN Sundern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung,sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie diebesonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um ander politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeitautonom.(2) Die GRÜNE JUGEND Sundern hat das Recht, Anträge an den Vorstand und dieMitgliederversammlung zu stellen.(3) RechenschaftsberichtFür die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften desParteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäßParteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht desKreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEJUGEND über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen derBuchhaltung des OV erfasst werden.(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für JugendarbeitSofern die GRÜNE JUGEND Sundern zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeiterhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des OV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, obes sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt. § 5 Organe des Ortsverbandes(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder,hierunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist. DieMitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder desOrtsverbandes anwesend sind.(3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss dieÖffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschlussder Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für dieOrgane des Ortsverbandes verbindlich ist. § 6 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüssekönnen nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Digitale Sitzungensind Präsenzterminen gleichgestellt. Sofern dies die zu dem Zeitpunkt gültigen gesetzlichenRegelungen zulassen.(3) Der Vorstand versendet die Einladung zwei Wochen vorher per Post oder E-Mail unterAngabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen.Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Kalendertage verkürztwerden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören bzw. imkonkreten Verlangen nicht in der Funktion eines Vorstandsvertretenden handeln, muss derVorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme undWahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über denfinanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innenentgegen.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und dieBewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von fünf Kalendertagen vorder Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend analle Mitglieder weiter und stellt die Beratung in der Mitgliederversammlung sicher.Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung derMehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zurÄnderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge könnenjederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzterEinladungsfrist.Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. § 7 Der Vorstand(1) Dem Vorstand gehören an:• zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau,• der/die Kassierer*in,• der/die Schriftführer*in,• sowie bis zu vier weitere Beisitzer*innen.Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandesverantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführendenVorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außenvertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei aufGrundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahlund für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zubegründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mit-gliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigenBestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeitendet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Mindestparität(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, soentscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.(4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungendurchführen.(5) Näheres regelt das Frauenstatut.Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw.des Landesverbandes. § 9 DatenschutzBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitgliederhaben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vomVorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zweckenverwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmungdes jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch vonDaten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. § 10 Satzungsbestandteile und -änderungen(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:• Frauenstatut• Finanzordnung• Schiedsgerichtsordnung,Wenn der Ortsverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keineSchiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / dieSchiedsgerichtsordnung des Kreisverbandes, ersatzweise des Landesverbandes.(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigenStimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenenAntragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. § 11 InkrafttretenBeschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andereRegelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht fürstrukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassendenVersammlung in Kraft.Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 02.11.2022